Was im Sterbefall zu beachten ist
Ein Todesfall, z. B. in der Familie, ist eine große emotionale Belastung und gleichzeitig sind auch organisatorische Fragen rund um die Wohnung zu klären. Damit Sie wissen, was im Ernstfall zu tun ist, haben wir die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst:
Benachrichtigen Sie die Genossenschaft
Bitte informieren Sie uns so früh wie möglich über den Sterbefall. So können wir gemeinsam die nächsten Schritte besprechen. Wenden Sie sich dazu vertrauensvoll an unsere Objektverwaltung.
Objektverwaltung
Unser Team Objektverwaltung trägt zur hohen Zufriedenheit unserer Mitglieder, welche wir uns in den letzten Jahren hart erarbeitet haben, bei. Sie lebt unseren Servicegedanken und verbessert täglich die Wahrnehmung als Dienstleister für unsere Mitglieder. Alle sind erreichbar für die Anliegen unserer Bewohnerinnen und Bewohner, nehmen Hinweise der Mitgliederumfrage entgegen und haben stets einen Blick auf die korrekten Stammdaten. Alle FAQ auf einen Blick.
Getreu unseren Leitsätzen: WIR bewirtschaften verantwortungsvoll. WIR handeln respektvoll. WIR lieben Qualität.

Prüfen Sie Mitgliedschaft und Nutzungsvertrag
War der/die Verstorbene alleinige*r Vertragspartner*in, endet das Nutzungsverhältnis grundsätzlich mit Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist. Sie als Ehepartner*in, eingetragene Lebenspartner*in oder weitere im Haushalt lebende Angehörige können in der Regel das Nutzungsrecht fortführen, wenn sie Mitglied unserer Genossenschaft sind oder werden.
Bei gemeinsamer Mieterschaft läuft der Vertrag mit den verbleibenden Vertragspartnern weiter.
- Muss ich Mitglied werden um eine Wohnung bei der DSW zu bekommen?Ja, die Mitgliedschaft ist Voraussetzung für ein Nutzungs- bzw. Mietverhältnis bei uns.
- Wonach richtet sich die Höhe der Anteile?Je nach Wohnungsgröße zahlen Sie in unserer Genossenschaft Anteile (ein Anteil entspricht 160,00 €) für z. B. eine 1-Raumwohnung: 4 Anteile, 2-Raumwohnung: 6 Anteile, 3-Raumwohnung: 8 Anteile u.s.w.
- Welche Vorteile hat die Mitgliedschaft?Als Mitglied unserer Genossenschaft haben Sie das Recht auf wohnliche Versorgung durch die DSW, können unsere Dienstleistungen und Einrichtungen in Anspruch nehmen sowie Vertreter*innen wählen bzw. selbst kandidieren.Dafür müssen Sie Geschäftsanteile zeichnen und sich bei unserem Vermietservice bewerben, der demokratisch über Ihre Aufnahme in unserer Genossenschaft entscheidet.Mit anderen Worten: Sie profitieren von lebenslangem Wohnrecht, fairen Mieten, Mitbestimmung und einem starken Gemeinschaftsgefühl.
- Was tun, wenn ich meine Wohnsituation innerhalb der DSW verändern will?Dann können Sie Ihre bisherigen Genossenschaftsanteile zur neuen DSW-Wohnung ebenso umziehen lassen. Sie zahlen lediglich die Differenz bzw. erhalten die übrigen Anteile zurück.Weiteres Plus: Mieter*innen die in unserem Bestand umziehen wollen, sind viel flexibler und können Ihre Wohnung binnen kurzer Zeit nach Absprache und Verfügbarkeit tauschen. Die reguläre Kündigungsfrist entfällt.
- Ich habe meine Wohnung gekündigt. Wann bekomme ich meine Anteile zurück?Zunächst ist es wichtig, dass Sie auch Ihre Mitgliedschaft schriftlich kündigen. Diese können Sie entweder klassisch zum Ende des Geschäftsjahres mit einer einjährigen Kündigungsfrist beenden oder Sie nutzen die Möglichkeit, das gesamte Geschäftsguthaben zu übertragen.Wenn sich juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften auflösen oder ein Todesfall eintritt, kann die Mitgliedschaft ebenfalls beendet werden.Hinweis: Bei Fehlverhalten oder Nicht-Einhalten der Pflichten können Mitglieder auch ausgeschlossen werden.
- Kann ich Mitglied bleiben, auch wenn ich keine Wohnung mehr habe?Ja, Sie können auch ohne Wohnung weiterhin Mitglied bleiben und an der Entwicklung der Genossenschaft, z.B. in Form der ehrenamtlichen Mitgliedervertretung, teilhaben. Dazu können Sie hier kandidieren.

Wenn nötig: Kündigung und Übergabe der Wohnung
Möchten oder können Sie die Wohnung nicht übernehmen, muss eine formelle Kündigung erfolgen. Anschließend wird ein Termin zur Wohnungsabnahme vereinbart. Die Kündigungsmodalitäten können Sie ebenso mit uns abstimmen.
Nutzen Sie gern auch unsere Checkliste zur Wohnungsübergabe und stimmen Sie sich zu einem Vorabnahmetermin mit unserer Objektverwaltung ab.

Genossenschaftsanteile behalten?
Mit dem Tod erlischt die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Todesfall eintrat (§ 9 der Satzung). Die vererbten Anteile gehen auf die Erben über. Diese können entscheiden, ob sie die Mitgliedschaft fortführen oder kündigen möchten.
- Muss ich Mitglied werden um eine Wohnung bei der DSW zu bekommen?Ja, die Mitgliedschaft ist Voraussetzung für ein Nutzungs- bzw. Mietverhältnis bei uns.
- Wonach richtet sich die Höhe der Anteile?Je nach Wohnungsgröße zahlen Sie in unserer Genossenschaft Anteile (ein Anteil entspricht 160,00 €) für z. B. eine 1-Raumwohnung: 4 Anteile, 2-Raumwohnung: 6 Anteile, 3-Raumwohnung: 8 Anteile u.s.w.
- Welche Vorteile hat die Mitgliedschaft?Als Mitglied unserer Genossenschaft haben Sie das Recht auf wohnliche Versorgung durch die DSW, können unsere Dienstleistungen und Einrichtungen in Anspruch nehmen sowie Vertreter*innen wählen bzw. selbst kandidieren.Dafür müssen Sie Geschäftsanteile zeichnen und sich bei unserem Vermietservice bewerben, der demokratisch über Ihre Aufnahme in unserer Genossenschaft entscheidet.Mit anderen Worten: Sie profitieren von lebenslangem Wohnrecht, fairen Mieten, Mitbestimmung und einem starken Gemeinschaftsgefühl.
- Was tun, wenn ich meine Wohnsituation innerhalb der DSW verändern will?Dann können Sie Ihre bisherigen Genossenschaftsanteile zur neuen DSW-Wohnung ebenso umziehen lassen. Sie zahlen lediglich die Differenz bzw. erhalten die übrigen Anteile zurück.Weiteres Plus: Mieter*innen die in unserem Bestand umziehen wollen, sind viel flexibler und können Ihre Wohnung binnen kurzer Zeit nach Absprache und Verfügbarkeit tauschen. Die reguläre Kündigungsfrist entfällt.
- Ich habe meine Wohnung gekündigt. Wann bekomme ich meine Anteile zurück?Zunächst ist es wichtig, dass Sie auch Ihre Mitgliedschaft schriftlich kündigen. Diese können Sie entweder klassisch zum Ende des Geschäftsjahres mit einer einjährigen Kündigungsfrist beenden oder Sie nutzen die Möglichkeit, das gesamte Geschäftsguthaben zu übertragen.Wenn sich juristische Personen oder Personenhandelsgesellschaften auflösen oder ein Todesfall eintritt, kann die Mitgliedschaft ebenfalls beendet werden.Hinweis: Bei Fehlverhalten oder Nicht-Einhalten der Pflichten können Mitglieder auch ausgeschlossen werden.
- Kann ich Mitglied bleiben, auch wenn ich keine Wohnung mehr habe?Ja, Sie können auch ohne Wohnung weiterhin Mitglied bleiben und an der Entwicklung der Genossenschaft, z.B. in Form der ehrenamtlichen Mitgliedervertretung, teilhaben. Dazu können Sie hier kandidieren.
Weitere Hinweise und Formalitäten
Neben Wohnungskündigung und Mitgliedschaft bei der Genossenschaft gibt es noch viele andere Formalitäten. Die nachfolgende Liste bietet Ihnen einen ersten Überblick. Klären Sie jedoch die jeweiligen Details bitte mit den für Sie zuständigen Ämtern, Behörden und Institutionen:
Standesamt
- Der Todesfall muss innerhalb von 3 Werktagen beim Standesamt des Sterbeortes angezeigt werden.
- Dort wird die Sterbeurkunde ausgestellt – sie ist Grundlage für alle weiteren Behördengänge.
Krankenkasse / Pflegekasse
- Die gesetzliche oder private Krankenkasse muss informiert werden.
- Bei der Pflegekasse können ggf. noch offene Ansprüche (Pflegegeld, Hilfsmittel) abgerechnet werden.
Bank und Versicherungen
- Die Banken sollten Sie sofort informieren, damit unberechtigte Abbuchungen gestoppt werden.
- Prüfen Sie ebenfalls Versicherungen (Hausrat, Haftpflicht, Lebens- und Sterbegeldversicherung) und kündigen Sie diese gegebenenfalls.
Bestattungspflicht in Sachsen-Anhalt
- In Sachsen-Anhalt sind die nächsten Angehörigen (Kinder, Ehegatten, Eltern) zur Bestattung verpflichtet. Die Frist zur Bestattung beträgt i. d. R. 10 Tage nach dem Todesfall.
Testament und Nachlassgericht
- Falls ein Testament vorhanden ist: beim zuständigen Amtsgericht (Nachlassgericht) abgeben.
- Ein „Berliner Testament“ (zwischen Ehegatten und handschriftlich geschrieben) muss weder beim Nachlassgericht abgegeben bzw. vom Notar/Amtsgericht beglaubigt werden. Dieses ist so wirksam.
- Dort wird auch ein Erbschein beantragt, falls benötigt.
Rentenversicherung
- Bei der Deutschen Rentenversicherung müssen Sie ebenso den Todesfall melden (Sterbeurkunde nötig). Es kann dabei für Sie ein Anspruch auf Sterbevierteljahr oder Witwen-/Witwerrente bestehen.
Sozialamt / Wohngeldstelle
- Falls Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (Grundsicherung, Wohngeld, Pflegeleistungen) bezogen wurden, müssen diese ebenfalls abgemeldet werden.
Finanzamt
- Erben müssen sich um die Erbschaftsteuer-Angelegenheiten kümmern.
- Das Finanzamt erhält automatisch eine Mitteilung vom Standesamt, trotzdem sollten Erben Kontakt aufnehmen.
Arbeitgeber / Arbeitsagentur
- Falls die verstorbene Person noch berufstätig war: Arbeitgeber informieren (Resturlaub, Gehaltsansprüche, Betriebsrente).
- Bei Bezug von Arbeitslosengeld: Meldung an die Arbeitsagentur.
Sonstige Punkte
- Rundfunkbeitrag (GEZ) abmelden.
- Mitgliedschaften (z. B. Vereine, Zeitungsabos) beenden.
- Wichtig: Auch Verträge für Strom, Gas, Telefon oder Internet müssen separat gekündigt oder umgemeldet werden.
Genossenschaftliches Miteinander
Wir wissen, dass diese Zeit schwer ist. Unsere Mitarbeitenden unterstützen Sie bei allen Fragen rund um Mitgliedschaft, Wohnung und Formalitäten. Nehmen Sie sich Zeit und vereinbaren Sie einen individuellen Beratungstermin.